Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2023
Inhalt
A. MEINE DROHNENKATEGORIE IDENTIFIZIEREN
Wer alle Regeln der offenen Kategorie einhält, jedoch eine Drohne ohne Klassenmarkierung fliegt (C0, C1, C2, C3, C4, C5, C6), betreibt seine Drohne in der Übergangskategorie. In dieser Kategorie sind die Vorgaben (Schulung, Prüfung, Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) leicht restriktiver als in der offenen Kategorie.
Nein, es ist nicht vorgesehen, dass die Übergangskategorie abgeschafft wird. Die Übergangskategorie unterscheidet zwei Phasen: bis Ende 2023 und ab dem 1. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Drohnen ohne Klassenmarkierung, die vor dem Jahr 2024 auf den Markt gebracht wurden, weiterhin nach den Regeln der Übergangskategorie betrieben werden, d. h. je nach Gewicht der Drohne in der Unterkategorie A1 oder A3. Können die Anforderungen für den Betrieb in der offenen Kategorie nicht eingehalten werden, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. In diesem Fall ist eine Bewilligung vom BAZL notwendig.
Nein. Die Frage, ob eine Drohne in der Freizeit geflogen wird oder nicht hat keinen Einfluss auf das Risiko des Drohnenbetriebs. Wichtiger ist die Betriebsart, also die Frage, wie, wo und welche Drohne betrieben wird.
Nein. Alle Drohnen, die unter 25 kg wiegen, können in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Werden die Regeln der Unterkategorie A3 eingehalten, ist für den Betrieb in dieser Kategorie lediglich ein Zertifikat A1/A3 erforderlich.
B. MEINE DROHENKLASSE IDENTIFIZIEREN
In der offenen Kategorie gibt es fünf Drohnenklassen: C0, C1, C2, C3, C4. Diese weisen darauf hin, in welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) die Drohne betrieben werden kann. Die Unterkategorie (A1, A2, A3) legt fest, welche Schulung und Prüfung absolviert werden müssen. Ebenfalls legen sie den Mindestabstand fest, der mit der Drohne zu unbeteiligten Personen eingehalten werden muss.
Wer in der speziellen Kategorie gemäss einem EU-Standardverfahren (EU-STS) fliegen will, benötigt eine Drohne der Klasse C5 oder C6. Für das Fliegen nach dem Bewilligungsverfahren PDRA (Predefined Risk Assessment) oder SORA (Specific Operation Risk Assessment) sind keine Klassenmarkierungen notwendig.
Insbesondere das Gewicht der Drohne legt fest, zu welcher Drohnenklasse (C0, C1, C2, C3, C4, C5, C6) diese gehört. Die Drohnenklasse ist mit einer Klassenmarkierung auf der Drohne angegeben und sieht folgendermassen aus (Beispielbild):
Mit der Klassenmarkierung bestätigen die Hersteller der Drohne, dass das Produkt die technischen Anforderungen erfüllt. Dabei sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die Anforderungen für die jeweilige Drohnenklasse eingehalten werden. Dies wird anhand einer Konformitätsprüfung sichergestellt.
Das CE-Kennzeichen ist nicht mit der Klassenmarkierung zu verwechseln.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, dass das Produkt alle geltenden Anforderungen (Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) erfüllt. Eine Drohne ohne CE-Kennzeichen darf nicht geflogen werden.
Die Klassenmarkierung bestimmt die Betriebsmöglichkeiten der Drohne. Mit der Klassenmarkierung bestätigt der Hersteller, dass die Drohne die technischen Anforderungen der jeweiligen Drohnenklasse einhält. Dazu führt er eine Konformitätsprüfung durch. Drohnen ohne Klassenmarkierung dürfen weiterhin in der Übergangskategorie betrieben werden.
Das CE-Kennzeichen kann überall an der Drohne angebracht sein, zum Beispiel unter dem Rumpf oder in der Schale der Batterieabdeckung. Auch die Verpackung muss mit einem CE-Kennzeichen versehen sein und dem Produkt hat eine EU-Konformitätserklärung beizuliegen. Wenn Sie diese Angaben nirgends finden können, ist das ein Hinweis darauf, dass Ihre Drohne den gesetzlichen Anforderungen womöglich nicht genügt und deshalb nicht betrieben werden darf. Eine Drohne ohne CE-Kennzeichen darf nicht geflogen werden.
Ja. Solange alle Regeln der offenen Kategorie befolgt werden, kann die Drohne in der Übergangskategorie betrieben werden. In dieser Kategorie sind die Regeln (Schulung, Prüfung, Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) leicht restriktiver als in der offenen Kategorie.
Ja, aber nur wenn die Herstellerfirma der Drohne diesem Vorhaben zustimmt. Drohnen ohne Klassenmarkierung sind nicht-konforme Drohnen. Sollten diese nachträglich mit einer Klassenmarkierung versehen werden, muss der Drohnenhersteller eine Konformitätsbewertung durchführen. Diese bestätigt, dass die Drohne den technischen Anforderungen entspricht. Die Herstellerfirma wird dem Betreiber oder der Betreiberin einen Kleber mit der Klassenmarkierung zustellen. Dieser ist auf der Drohne anzubringen.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt die Herstellerfirma, dass das Produkt den geltenden Anforderungen (Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) genügt. Jede Drohne muss mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Ansonsten ist das Fliegen verboten.
C. REGISTRIEREN
Ja. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind nur Betreiberinnen und Betreiber, die eine Drohne fliegen, die unter 250 g wiegt und nicht mit einer Kamera, einem Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet ist, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen.
Die Registrierung ist für Schweizer Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten bis auf weiteres kostenlos.
Die beiden Nummern können mit den Identifikationsnummern im Strassenverkehr verglichen werden:
UAS-Betreiber-Nummer: Vergleichbar mit dem Nummernschild eines Autos: Sie wird nach dem Registrationsprozess ausgestellt und muss gut sichtbar auf der Drohne befestigt werden.
Fernpiloten-ID: Vergleichbar mit dem Autoführerausweis: Sie wird nach der bestandenen Prüfung mit dem Kompetenznachweis ausgestellt.
Jede Drohne muss vor dem Flug gut sichtbar mit der persönlichen UAS-Betreibernummer (CHExxxxxxxxxxxxx) gekennzeichnet werden. Die drei Ziffern am Schluss (xyz) müssen nicht auf der Drohne angebracht werden, da es sich hierbei um Ihre persönliche Geheimzahl handelt, die sicherstellt, dass niemand die persönliche UAS-Betreibernummer unberechtigt verwendet. Nicht gekennzeichnete Drohnen können mit einer Geldstrafe gebüsst werden. Das BAZL empfiehlt, die UAS-Betreibernummer folgendermassen auf der Drohne anzubringen:
- von Hand (in gut leserlicher Blockschrift, wasserfesten Stift verwenden);
- mit einem Schild / Plakette;
- mit einer Gravur direkt auf der Drohne.
Natürliche Personen erhalten sowohl eine UAS-Betreiber-Nummer als auch eine Fernpilotenlizenz.
Juristische Personen sind Unternehmen, Vereine, Stiftungen etc. Diese erhalten nur eine UAS-Betreiber-Nummer zur Kennzeichnung der Drohne, jedoch keine Fernpilotenlizenz. Die Fernpilotenlizenz muss von einer natürlichen Person erworben werden, die die Drohne schliesslich steuert.
Die Firma (juristische Person) muss sich via UAS.gate als Betreiberin registrieren lassen. Sie selbst müssen sich als natürliche Person auch via UAS.gate registrieren, um die notwendigen Prüfungen ablegen zu können.
Ja. Als private Betreiberin oder privater Betreiber müssen Sie sich via UAS.gate registrieren (Sie erhalten eine UAS-Betreiber-Nummer zur Kennzeichnung der Drohne) und die notwendige Schulung und Prüfung absolvieren (Sie erhalten den Kompetenznachweis oder die Fernpilotenlizenz).
Firmen müssen sich ebenfalls via UAS.gate als juristische Personen registrieren (die Firma erhält eine UAS-Betreiber-Nummer zur Kennzeichnung der Drohne). Die für den Betrieb notwendigen Schulungen und Prüfungen werden von der Pilotin oder vom Piloten absolviert. Falls die Pilotin oder der Pilot die erforderlichen Zertifikate bereits privat erworben hat, sind keine Schulungen und Prüfungen mehr notwendig.
Wird privat und im Unternehmen die gleiche Drohne verwendet, ist es den Betreiberinnen und Betreibern überlassen, welche UAS-Betreiber-Nummer (Registrierung als natürliche Person oder Registrierung als juristische Person) an der Drohne angebracht wird. Es geht dabei darum, wer bei einem Vorfall haftet und für den Schaden aufkommen muss.
Ja. Wer sich in der Schweiz registriert hat (UAS.gate), darf seine Drohne auch in den EU-Mitgliedstaaten fliegen, solange dafür keine Bewilligung vorausgesetzt wird.
Nein. Wenn Sie nur in der offenen Kategorie fliegen, ist eine erneute Registrierung in der Schweiz nicht notwendig, es sei denn, das Land, in dem Sie registriert sind, hat Ihnen zu verstehen gegeben, dass Registrierungen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gelöscht werden. Um Ihre Registrierung in die Schweiz zu übertragen, gehen Sie wie folgt vor:
- Registrieren Sie sich zunächst im Schweizer Portal UAS.gate.
- Löschen Sie dort die EU-Registrierung. Falls die manuelle Löschung über das Registrierportal nicht möglich ist, wenden Sie sich (per E-Mail) an die zuständige Behörde für Zivilluftfahrt desjenigen Landes, in dem Sie registriert sind.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern die Registrierung und die Zertifikate miteinander verknüpft sind. In einem solchen Fall verlieren die Zertifikate mit der Löschung der Registrierung automatisch ihre Gültigkeit. Das kann bedeuten, dass absolvierte Prüfungen erneut abgelegt werden müssen. Klären Sie die Situation bitte vor der Löschung mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie registriert sind.
Nur registrierte Drohnenbetreiberinnen und -betreiber dürfen in der Schweiz fliegen. Sie müssen sich in demjenigen EU-Mitgliedsstaat registrieren, in dem ihr Wohnsitz oder der Geschäftssitz ihres Unternehmens liegt. Ist dies der Fall, ist keine Registrierung in der Schweiz notwendig. Befindet sich der Wohn- oder Geschäftssitz der Betreiberinnen oder Betreiber jedoch ausserhalb der EU und sind sie nicht bereits in einem EU-Mitgliedstaat registriert, müssen sie sich in der Schweiz registrieren.
Nein. Unbemannte Luftfahrzeuge werden, ungleich beispielsweise Flugzeuge, nicht ins Luftfahrzeugregister aufgenommen. Für Drohnen gibt es kein Register.
Nein. Drohnen selbst müssen nicht registriert werden und werden auch nicht in das Luftfahrzeugregister aufgenommen (im Gegensatz zu beispielsweise bemannten Flugzeugen). Dagegen müssen sich die Drohnenbetreiberinnen und -betreiber registrieren lassen und ihre UAS-Betreiber-Nummer auf allen Drohnen, die sie besitzen, sichtbar anbringen. Das BAZL führt nur ein Register mit den Drohnenbetreiberinnen und -betreibern und kein Drohnenregister.
D. SCHULUNG UND PRÜFUNG
Ja. Es gilt eine grundsätzliche Schulungs- und Prüfungspflicht. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Pilotinnen und Piloten, die eine Drohne mit einem Gewicht von unter 250 g betreiben (Klassenmarkierung C0). Das BAZL empfiehlt auch diesen Betreiberinnen und Betreibern, die Schulung und Prüfung freiwillig zu absolvieren. Damit ist sichergestellt, dass alle Pilotinnen und Piloten, die den Luftraum nutzen, die geltenden Regeln kennen und ihre Drohne sicher fliegen.
Ja. Zertifikate, die über das UAS.gate ausgestellt werden, sind in der Schweiz und in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.
Ja. Zertifikate, die vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregulierung in der Schweiz über die offizielle Plattform UAS.gate absolviert wurden, bleiben gültig. Pilotinnen und Piloten können von ihrem UAS.gate-Profil aus eine aktualisierte Version des Zertifikats mit EU-Logo herunterladen. Damit werden diese Zertifikate auch im Ausland anerkannt. Zertifikate, die bei anderen Anbietern auf freiwilliger Basis absolviert wurden, werden hingegen nicht anerkannt.
Nein. Nur natürliche Personen können ein Zertifikat erwerben. Als Unternehmen oder Verein wird die Drohne mit der UAS-Betreiber-Nummer einer juristischen Person gekennzeichnet. Die Drohnen können dann von unterschiedlichen Pilotinnen oder Piloten betrieben werden, die vorher ein Zertifikat absolviert haben müssen (und somit auch in Besitz einer Fernpiloten-ID sind).
Ja. Die von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate sind auch in der Schweiz gültig.
Dies ist nicht möglich. Zertifikate, die in einem EU-Mitgliedstaat absolviert wurden, sind auch in der Schweiz gültig und müssen nicht in das UAS.gate-Portal importiert werden.
E. BEWILLIGUNGEN
Der Drohnenbetrieb in der speziellen Kategorie ist bewilligungspflichtig. Je nach Art des geplanten Einsatzes stehen unterschiedliche Bewilligungsverfahren zur Verfügung:
- Standardverfahren (EU-STS)
- PDRA (Pre-defined Risk Assessment)
- SORA (Specific Operations Risk Assessment)
In der speziellen Kategorie gibt es drei Arten von Bewilligungen, bei denen die Anforderungen unterschiedlich sind:
Bewilligungsmethode | Kompetenzen |
---|---|
Standardszenario (EU-STS) | Schulung und Prüfung gemäss Unterkategorie A1/A3 und zusätzlich:
|
Pre-defined Risk Assessment (PDRA) | Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Einsatzes individuell festgelegt. |
Specific Operations Risk Assessment (SORA) | Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Einsatzes individuell festgelegt. |
In der Schweiz gibt es Beratungsunternehmen in diesem Bereich, an die Sie sich wenden können. Das BAZL führt kein Verzeichnis solcher Unternehmen und gibt auch keine spezifischen Empfehlungen ab.
Zuständig für die Bewilligung eines Betriebs ist immer die entsprechende Behörde desjenigen Staates, in dem die Betreiberin oder der Betreiber registriert ist. Registrieren muss man sich in demjenigen Staat, in dem ein Unternehmen seinen Sitz respektive eine Privatperson ihren Wohnsitz hat. Unternehmen, die ihren Sitz also in der Schweiz haben und im Ausland registriert sind, müssen ihre bestehende Registrierung löschen und sich in der Schweiz neu registrieren.
Drohnenbewilligungen werden jeweils von demjenigen Staat bearbeitet, in dem die Betreiberin oder der Betreiber den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat. Wer seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Schweiz hat und eine Bewilligung benötigt, muss sich zwingend in der Schweiz im UAS.gate neu registrieren und die bestehende Bewilligung im Ausland löschen. Das gilt auch für den Drohnenbetrieb, der in einem EU-Staat stattfindet.
Bewilligungen werden immer von der zuständigen Behörde desjenigen Staates ausgestellt, in dem Sie registriert sind. Ein Drohnenbetrieb im Ausland wird auf der Grundlage einer bereits erteilten Bewilligung desjenigen Staates genehmigt, in dem die Registrierung vorgenommen wurde. Dazu wendet sich die Betreiberin oder der Betreiber direkt an die zuständige Behörde desjenigen Staates, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, und legt die von der zuständigen Behörde des Staates, in dem sie bzw. er registriert ist, ausgestellte Bewilligung mit der Bezeichnung des Gebiets, in dem der Betrieb stattfinden soll, und mit Angabe der vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung vor. Die Behörde im Ausland prüft den Antrag und teilt der Betreiberin oder dem Betreiber mit, ob der Betrieb genehmigt wird.
Antragsformular für UAS Cross-Border Operations – Article 13 (English only)
In der offenen Kategorie ist das Überfliegen von Menschenansammlungen verboten. Damit Sie eine Menschenansammlung überfliegen dürfen, benötigen Sie eine Bewilligung nach SORA.
Menschenansammlungen sind Gruppen von Menschen, in denen die Personen so dicht gedrängt beieinander stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich von dieser Gruppe zu entfernen oder sich frei darin zu bewegen, z. B. bei einem Konzert oder einer Veranstaltung.
In einigen Unterkategorien der offenen Kategorie darf jedoch an einer Menschenansammlung vorbeigeflogen werden.
F. PRIVATSPHÄRE
Es ist nachvollziehbar, dass man sich in solchen Situationen beobachtet fühlt. Betreiber/innen von Drohnen haben deshalb die Privatsphäre anderer zu beachten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) gibt eine Übersicht mit Beispielen, die aufzeigen, was erlaubt ist und was nicht: Link EDÖB
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an den EDÖB: Kontaktformular / Telefon
G. FLUGVORBEREITUNG
Wer seine Drohne in der offenen Kategorie fliegt, darf eine Maximalhöhe von 120m über Grund nicht überschreiten. Gemessen wird dieser Abstand von der Erdoberfläche aus: Findet der Drohnenbetrieb über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen statt, ist die Drohne in einem Abstand von maximal 120m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Der nächstgelegene Punkt auf der Erdoberfläche bemisst sich anhand des rechten Winkels zur Erdoberfläche. Muss ein mehr als 120m hohes Hindernis überflogen werden, so kann das Hindernis mit einem vertikalen Abstand von maximal 15m überflogen werden. Dafür ist aber das Einverständnis des Eigentümers des Hindernisses erforderlich. Die Messung der Abstände richtet sich nach den topografischen Gegebenheiten wie z. B. dem Vorhandensein von Ebenen, Hügeln und Bergen.
Die Gewichtsangaben beziehen sich jeweils auf das Gewicht der Drohne inklusive deren Nutzlast. Ist also die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, muss das Gewicht der Kamera zum Drohnengewicht dazugezählt werden.
Das Mindestalter für den Drohnenbetrieb in der Schweiz beträgt in der offenen Kategorie 12 Jahre und für den Betrieb in der speziellen Kategorie 14 Jahre. Kinder unter 12 Jahren dürfen unter der Aufsicht einer Person fliegen, die mindestens 16 Jahre alt ist und über die entsprechenden Kompetenzen (Schulung, Prüfung) verfügt. Innerhalb der EU kann es unterschiedliche Mindestalter geben, weshalb vor jedem Flug im Ausland die entsprechenden Informationen zu prüfen sind.
Eine Drohne ist - soweit sie einen Funksender und oder Empfänger enthält - eine Funkanlage. Sie unterliegt damit dem Fernmeldegesetz. Fragen zu Frequenzen fallen in das Zuständigkeitsgebiet des BAKOM. Weitere Informationen dazu:
Die Verwendung von Transpondern eignet sich nur in gewissen Fällen. Hierzu ist das dafür vorgesehene Dokument des BAZL durchzulesen:
H. FLUGEINSCHRÄNKUNGEN
Ja. Es gelten die auf der Drohnenkarte publizierten Gebietseinschränkungen.
Sie müssen sich an den Hersteller DJI wenden, um eine Freischaltung zu beantragen. Das BAZL hat keinen Einfluss darauf, welche Gebiete durch den Hersteller eingeschränkt werden, und ist nicht zuständig für deren Freischaltung. Die von DJI programmierten geographischen Einschränkungen des Einsatzgebiets der Drohne sind nicht zwangsläufig identisch mit den in der Schweiz festgelegten Beschränkungsgebieten (siehe Drohnenkarte). Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, sich vor dem Flug anhand der Drohnenkarte über die geltenden Gebietseinschränkungen zu informieren.
Ja, den Flugplätzen steht es frei, für Bewilligungen Gebühren zu erheben. Während Flugplätze mit einer Konzession den Grundsatz der Verhältnismässigkeit anwenden müssen, unterliegen andere Flugplätze (Flugfelder) keiner Regelung darüber, wie sie ihre Gebühren festlegen dürfen.
I. VERSICHERUNG
Ja. Betreiberinnen und Betreiber müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken abschliessen, bevor sie Drohnen mit einem Gewicht von 250 g oder mehr fliegen dürfen. Das BAZL empfiehlt, auch leichtere Drohnen zu versichern.
Wenn die Betreiberin oder der Betreiber nicht zugleich auch die Pilotin oder der Pilot ist (z. B. wenn ein Fernpilot die Drohne im Auftrag einer Firma einsetzt), ist es nicht notwendig, dass auch die Pilotin oder der Pilot eine solche Versicherung abschliesst.
Es gilt direkt mit der Haftpflichtversicherung zu klären, ob diese auch Schäden von Drohnenflügen deckt. Wenn nicht, wird allenfalls eine zusätzliche Versicherung für das Fliegen mit Drohnen benötigt.
Bei einem Unfall haften Betreiber und Betreiberinnen für den Schaden. Wurde keine Versicherung abgeschlossen, muss der Schaden selbst beglichen werden. Dies kann schnell sehr teuer werden. Zudem droht eine Busse, weil der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen mit einem Gewicht von 250g oder mehr in der Schweiz obligatorisch ist.
Nein. Das Register der Drohnenbetreiberinnen und -betreiber ist weder für die Öffentlichkeit noch für Versicherungen zugänglich.
J. FLIEGEN MIT SPEZIELLEN DROHNEN
Ist eine Drohne für Kinder unter 14 Jahren und lediglich für den Gebrauch im Innenbereich bestimmt (was auf dem Produkt deutlich vermerkt sein muss), gilt sie als Spielzeug und die neuen Drohnenregelungen kommen nicht zur Anwendung (keine Registrierungspflicht, keine Schulungen und auch keine Prüfungen). Ist die Drohne jedoch auch für die Verwendung im Aussenbereich bestimmt, unterliegt sie den neuen Regelungen.
Ja. Privat hergestellte Drohnen dürfen geflogen werden. Als privat hergestellte Drohne gilt eine Drohne einschliesslich Ausstattung, die von der Erbauerin oder dem Erbauer für ihre bzw. seine persönlichen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde. Drohnen und dazugehörige Systeme, die aus Bauteilen zusammengesetzt sind, die von einem Hersteller als Fertigbausatz in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Definition.
Die Pilotinnen und Piloten sind selbst dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die Drohne korrekt zusammengebaut ist und kein Sicherheitsrisiko darstellt. In der offenen Kategorie dürfen selbstgebaute Drohnen nur in den zwei folgenden Unterkategorien betrieben werden:
- Unterkategorie A1: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast) weniger als 250 g beträgt und sie mit einer Geschwindigkeit von weniger als 19 m/s geflogen wird;
- Unterkategorie A3: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast) weniger als 25 kg beträgt.
Können diese Kriterien nicht eingehalten werden, wird die Drohne in der speziellen Kategorie geflogen.
Als Unterscheidungsmerkmale können grundsätzlich drei Punkte herangezogen werden:
- Einerseits der Zweck des Fliegens: Modellflugzeuge werden im Sport- und Freizeitbereich sowie zu Ausbildungs- und Demonstrationszwecken eingesetzt
- Zweitens werden Modellluftfahrzeuge immer in Sichtverbindung betrieben.
- Und drittens sind beim Modellfliegen die Aneignung der Kompetenzen und das Vergnügen, das Modellflugzeug zu beherrschen, zentral. Allfällige Autonomiefähigkeiten werden lediglich zur Lagestabilisierung und für Notfälle verwendet.
K. SPEZIFISCHE DROHNENEINSÄTZE
Der Drohnenbetrieb im FPV-Modus ist im Freien unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Neben der Fernpilotin oder dem Fernpiloten steht eine Luftraumbeobachterin oder ein Luftraumbeobachter in der Nähe, die oder der die direkte Sichtverbindung mit der Drohne (VLOS) hält.
- Die Luftraumbeobachterin oder der Luftraumbeobachter hält den Luftraum hinsichtlich möglicher Gefahren ständig im Blick und kommuniziert aktiv mit der Pilotin oder dem Piloten, damit sie oder er den angemessenen Sicherheitsabstand zu den jeweiligen Hindernissen und dem übrigen Flugverkehr einhalten kann. Die Luftraumbeobachterin oder der Luftraumbeobachter ist in der Lage, die Pilotin oder den Piloten vor möglichen Gefahrensituationen zu warnen.
Die Verantwortung für die Sicherheit während des Drohnenflugs trägt jedoch immer die Fernpilotin bzw. der Fernpilot.
Falls kein ständiger Sichtkontakt mit der Drohne durch eine Luftraumbeobachterin oder einen Luftraumbeobachter sichergestellt werden kann, fällt der Drohnenbetrieb in die spezielle Kategorie und es ist eine Bewilligung des BAZL notwendig. Vor der Durchführung von FPV-Drohnenrennen muss ebenfalls eine Bewilligung beim BAZL eingeholt werden.
Ja, sofern dabei keine Menschenansammlungen überflogen werden. Andernfalls ist eine SORA-Betriebsbewilligung erforderlich. Allerdings kann eine Drohne auch künftig neben einer Menschenansammlung geflogen werden, sofern der geltende Sicherheitsabstand eingehalten wird und die betroffenen Personen involviert und ausreichend informiert sind. Wie gross der jeweils einzuhaltende Sicherheitsabstand ist, hängt von der Unterkategorie (A1, A2, A3) ab, in der Sie Ihre Drohne fliegen.
Ja. Die Regeln für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie (bewilligungsfrei) müssen aber zwingend eingehalten werden. Kann eine oder mehrere der Regeln nicht eingehalten werden, fällt der Drohnenbetrieb in die spezielle Kategorie und es ist eine Bewilligung vom BAZL notwendig.
Da sich in Städten tendenziell immer viele Leute aufhalten, die als unbeteiligte Personen angesehen werden, ist für den Drohnenbetrieb im städtischen Gebiet mit Drohnen über 900g eine Bewilligung des BAZL notwendig. Auch bei leichteren Drohnen muss man immer darauf achten, dass möglichst keine unbeteiligten Personen überflogen werden, was in einer städtischen Umgebung schwierig bis unmöglich ist.
Ja. In der Schweiz gibt es bereits heute Unternehmen, die Drohnen für die Lieferung von Produkten verwenden. Lieferdrohnen werden üblicherweise ausserhalb des direkten Sichtkontakts des Piloten oder der Pilotin betrieben und in Gebieten, wo sich viele Menschen aufhalten (z.B. Städte). Deshalb ist dieser Drohnenbetrieb sehr komplex. Es ist zwingend eine Bewilligung des BAZL notwendig.
In der Schweiz und in Europa werden bisher keine Personen mit Drohnen transportiert. Der Personentransport mit Drohnen ist hochkomplex. Der Betrieb und das Flugobjekt selbst müssen einen Zulassungsprozess durchlaufen. Die dafür vorgesehenen Regeln sind noch in der Entwicklung.
Innenräume gelten nicht als Teil des Luftraums. Daher finden die Regeln für Drohnen dort keine Anwendung. Allerdings bleibt auch bei Flügen im Innenraum stets Vorsicht geboten.
Wenn Sie Ihre Drohne bei Nacht fliegen wollen, muss ein grünes Blinklicht an Ihrer Drohne befestigt und eingeschaltet sein. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anforderungen an den Betrieb mit direkten Sichtkontakt (VLOS) einhalten müssen, auch bei Nacht. Das bedeutet, dass Sie den Luftraum rund um die Drohne ständig im Blick halten müssen, um Zusammenstösse mit einem bemannten Flugzeug zu verhindern. Das kann unter Umständen bedeuten, dass sie nicht die gleiche Flughöhe wie tagsüber erreichen.
Gemäss Artikel 23 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der sich auf den Anhang UAS.SPEC.050(1)(l)(ii) bezieht, müssen die UAS Betreiber der “speziellen” Kategorie sicherstellen, dass jedes ihrer unbemannten Luftfahrzeuge (UAS) ab dem 1. Januar 2024 mit einem aktiven und aktuellen Fernidentifikationssystem ausgestattet ist.
Drohnen können die Anforderungen an die Fernidentifizierung entweder durch eine spezielle, in der Drohne integrierte Funktion oder durch ein zusätzliches “add-on” Modul erfüllen, welches die EASA-Anforderungen gemäss Kapitel III,Artikel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/945 und AMC1 Article 14(6) der (EU) 2019/947 erfüllt.
L. UNFÄLLE UND SCHWERE VORFÄLLE
Ja. Beim sogenannten Meldewesen werden zwei Verfahren unterschieden.
- Erstens haben alle Drohnenbetreiberinnen und -betreiber oder Fernpilotinnen und -piloten die Pflicht, Unfälle und schwere Vorfälle über die Alarmzentrale der REGA (Tel. 1414, aus dem Ausland +41 333 333 333) unverzüglich dem Bereich Aviatik der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) zu melden.
- Zweitens müssen Drohnenbetreiberinnen und -betreiber oder Fernpilotinnen und -piloten alle sicherheitsrelevanten Ereignisse innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnisnahme über das Meldeportal (www.aviationreporting.eu) dem BAZL melden.
Zwischenfälle, schwere Vorfälle oder Unfälle beim Betrieb von Drohnen in der offenen und der speziellen Kategorie (nicht aber in der zulassungspflichtigen Kategorie) müssen nicht zwingend gemeldet werden, wenn keine schweren oder tödlichen Verletzungen von Personen zu verzeichnen und keine bemannten Luftfahrzeuge betroffen sind. Freiwillige Meldungen sind jedoch möglich und erwünscht.
Weitere Informationen
Ist deine Frage nicht in diese Liste? Das BAZL steht zur Verfügung.
Letzte Änderung 25.04.2024