Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2023
Inhalt
A. MEINE DROHNENKATEGORIE IDENTIFIZIEREN
Es gibt folgende drei Drohnenkategorien:
- Offen*
- Speziell
- Zulassungspflichtig
*In der offenen Kategorie gibt es zusätzlich eine Übergangskategorie.
In der offenen Kategorie können Drohnen ohne Bewilligung geflogen werden. Dabei müssen Drohnen eine Sammlung von Regeln einhalten:
Wer alle Regeln der offenen Kategorie einhält, jedoch eine Drohne ohne Klassenmarkierung fliegt (C0, C1, C2, C3, C4, C5, C6), betreibt seine Drohne in der Übergangskategorie. In dieser Kategorie sind die Vorgaben (Schulung, Prüfung, Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) leicht restriktiver als in der offenen Kategorie.
Können die Anforderungen für den Betrieb in der offenen Kategorie nicht eingehalten werden, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. In diesem Fall ist eine Bewilligung vom BAZL notwendig.
Die zulassungspflichtige Kategorie ist für den Drohnenbetrieb mit hohem Risiko (z.B. Personen- oder Gefahrguttransport) vorgesehen. In der Schweiz und in Europa werden bis heute keine zulassungspflichtigen Drohnen betrieben. Die Regeln dazu sind erst in Vorbereitung.
Nein. Die Frage, ob eine Drohne in der Freizeit geflogen wird oder nicht hat keinen Einfluss auf das Risiko des Drohnenbetriebs. Wichtiger ist die Betriebsart, also die Frage, wie, wo und welche Drohne betrieben wird.
B. MEINE DROHENKLASSE IDENTIFIZIEREN
In der offenen Kategorie gibt es fünf Drohnenklassen: C0, C1, C2, C3, C4. Diese weisen darauf hin, in welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) die Drohne betrieben werden kann. Die Unterkategorie (A1, A2, A3) legt fest, welche Schulung und Prüfung absolviert werden müssen. Ebenfalls legen sie den Mindestabstand fest, der mit der Drohne zu unbeteiligten Personen eingehalten werden muss.
Wer in der speziellen Kategorie gemäss einem EU-Standardverfahren (EU-STS) fliegen will, benötigt eine Drohne der Klasse C5 oder C6. Für das Fliegen nach dem Bewilligungsverfahren PDRA (Predefined Risk Assessment) oder SORA (Specific Operation Risk Assessment) sind keine Klassenmarkierungen notwendig.
Insbesondere das Gewicht der Drohne legt fest, zu welcher Drohnenklasse (C0, C1, C2, C3, C4, C5, C6) diese gehört. Die Drohnenklasse ist mit einer Klassenmarkierung auf der Drohne angegeben und sieht folgendermassen aus (Beispielbild):

Mit der Klassenmarkierung bestätigen die Hersteller der Drohne, dass das Produkt die technischen Anforderungen erfüllt. Dabei sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die Anforderungen für die jeweilige Drohnenklasse eingehalten werden. Dies wird anhand einer Konformitätsprüfung sichergestellt.
Ja. Solange alle Regeln der offenen Kategorie befolgt werden, kann die Drohne in einer Übergangskategorie betrieben werden. In dieser Kategorie sind die Regeln (Schulung, Prüfung, Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) leicht restriktiver als in der offenen Kategorie.
Ja, aber nur wenn die Herstellerfirma der Drohne diesem Vorhaben zustimmt. Drohnen ohne Klassenmarkierung sind nicht-konforme Drohnen. Sollten diese nachträglich mit einer Klassenmarkierung versehen werden, muss der Drohnenhersteller eine Konformitätsbewertung durchführen. Diese bestätigt, dass die Drohne den technischen Anforderungen entspricht. Die Herstellerfirma wird dem Betreiber oder der Betreiberin einen Kleber mit der Klassenmarkierung zustellen. Dieser ist auf der Drohne anzubringen.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt die Herstellerfirma, dass das Produkt den geltenden Anforderungen (Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) genügt. Jede Drohne muss mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Ansonsten ist das Fliegen verboten.
C. REGISTRIEREN
Ja. Ausnahme: Pilotinnen und Piloten von Drohnen mit einem Gewicht unter 250g, die nicht mit einer Kamera, Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet sind, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen.
Die Registrierung ist für Schweizer Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten bis auf weiteres kostenlos.
Die beiden Nummern können mit den Identifikationsnummern im Strassenverkehr verglichen werden:
UAS-Betreiber-Nummer: Vergleichbar mit dem Nummernschild eines Autos: Sie wird nach dem Registrationsprozess ausgestellt und muss gut sichtbar auf der Drohne befestigt werden.
Fernpiloten-ID: Vergleichbar mit dem Autoführerausweis: Sie wird nach der bestandenen Prüfung mit dem Kompetenznachweis ausgestellt.
Jede Drohne muss vor dem Flug gut sichtbar mit der persönlichen UAS-Betreibernummer (CHExxxxxxxxxxxxx) gekennzeichnet werden. Die drei Ziffern am Schluss (xyz) müssen nicht auf der Drohne angebracht werden, da es sich hierbei um Ihre persönliche Geheimzahl handelt, die sicherstellt, dass niemand die persönliche UAS-Betreibernummer unberechtigt verwendet. Nicht gekennzeichnete Drohnen können mit einer Geldstrafe gebüsst werden. Das BAZL empfiehlt, die UAS-Betreibernummer folgendermassen auf der Drohne anzubringen:
- von Hand (in gut leserlicher Blockschrift, wasserfesten Stift verwenden);
- mit einem Schild / Plakette;
- mit einer Gravur direkt auf der Drohne.
Natürliche Personen: erhalten sowohl eine UAS-Betreibernummer und eine Fernpiloten-Lizenz.
Juristische Personen: sind Unternehmen, Vereine, Stiftungen, etc. Diese erhalten zwar eine UAS-Betreibernummer zur Kennzeichnung der Drohne, doch kann ein Unternehmen keine Pilotenlizenz erhalten. Die Pilotenlizenz muss von einer natürlichen Person erworben werden, die schliesslich die Drohne steuert.
Ja. Als privater Betreiber oder Betreiberin müssen Sie sich via UAS.gate registrieren (Sie erhalten eine UAS-Betreibernummer zur Kennzeichnung der Drohne) und die notwendige Schulung und Prüfung absolvieren (Sie erhalten den Kompetenznachweis oder die Fernpilotenlizenz). Firmen müssen sich ebenfalls via UAS.gate als juristische Personen registrieren (Firma erhält eine UAS-Betreibernummer zur Kennzeichnung der Drohne). Die für den Betrieb notwendige Schulung und Prüfung wird vom Piloten oder von der Pilotin absolviert. Falls die Pilotin oder der Pilot die erforderlichen Zertifikate bereits privat erworben hat, ist keine Schulung und Prüfung mehr notwendig. Wird privat und im Unternehmen die gleiche Drohne verwendet, ist es den Betreiberinnen und Betreibern überlassen, welche UAS-Betreibernummer (Registration als natürliche Person oder Registration als juristische Person) auf der Drohne befestigt wird. Es ist eine Haftungsfrage, wer bei einem Vorfall für den Schaden aufkommen muss.
Ja. Wer sich in der Schweiz registriert hat (UAS.gate), darf seine Drohne auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten fliegen, solange dafür keine Bewilligung vorausgesetzt ist.
Nur registrierte Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten dürfen in der Schweiz fliegen. Pilotinnen und Piloten müssen sich in dem EU-Mitgliedsstaat registrieren, wo ihr Wohnsitz oder der Geschäftssitz ihres Unternehmens liegt. Ist dies der Fall, ist keine Registrierung in der Schweiz notwendig.
D. SCHULUNG UND PRÜFUNG
Ja. Es gilt eine grundsätzliche Schulungs- und Prüfungspflicht. Von dieser Schulungs- und Prüfungspflicht ausgenommen sind Pilotinnen und Piloten, die eine Drohne mit einem Gewicht von unter 250g betreiben (Klassenmarkierung C0). Das BAZL empfiehlt aber auch diesen Betreiber und Betreiberinnen, die Schulung und Prüfung freiwillig zu absolvieren. Damit ist sichergestellt, dass alle Pilotinnen und Piloten, die den Luftraum nutzen, die geltenden Regeln kennen und ihre Drohne sicher fliegen.
Die Schulungen und Prüfungen für die Unterkategorien A1/A3 sind in einem Lehrgang zusammengefasst. Diese können online über das UAS.gate absolviert werden. Für das Zertifikat der Unterkategorie A2 wird die Schulung ebenfalls über das UAS.gate online absolviert, die Prüfung findet dann beim BAZL vor Ort (Papiermühlestrasse 172, CH-3063 Ittigen) statt.
Der Aufwand der Schulung und Prüfung ist abhängig von der Unterkategorie (A1, A2, A3), in der die Drohne geflogen wird:
Unterkategorie A1/A3: ca. 3-4h, Schulung und Prüfung können online absolviert werden.
Unterkategorie A2: wie bei Unterkategorie A1/A3, zusätzlich ca. 2h online Schulung; anschliessend 1h Präsenzprüfung beim BAZL vor Ort.
Ja. Zertifikate, die auf dem UAS.gate ausgestellt werden, sind in der Schweiz und in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.
Ja. Zertifikate, die auf der offiziellen Plattform UAS.gate vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregulierung in der Schweiz absolviert wurden, bleiben gültig. Pilotinnen und Piloten können in ihrem UAS.gate-Profil eine aktualisierte Version des Zertifikats mit EU-Logo herunterladen. Somit werden die Zertifikate auch im Ausland anerkannt. Zertifikate, die auf freiwilliger Basis über andere Anbieter absolviert wurden, werden nicht anerkannt.
Alle Zertifikate sind fünf Jahre gültig. Danach müssen sie verlängert werden. Das BAZL wird frühzeitig auf der Website über diesen Prozess informieren.
Die Prüfungen können beliebig oft und kostenlos wiederholt werden.
Nein. Die Prüfungsresultate können nicht eingesehen werden.
Nein. Nur natürliche Personen können ein Zertifikat erwerben. Als Unternehmen oder Verein wird die Drohne mit der UAS-Betreibernummer einer juristischen Person gekennzeichnet. Die Drohnen können dann von unterschiedlichen Pilotinnen und Piloten betrieben werden, die alle vorhin ein Zertifikat absolviert haben (und somit auch in Besitz einer Fernpiloten-ID sind).
Ja. Die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate sind europaweit gültig.
E. BEWILLIGUNGEN
Der Drohnenbetrieb in der speziellen Kategorie ist bewilligungspflichtig. Je nach Art des geplanten Einsatzes stehen unterschiedliche Bewilligungsverfahren zur Verfügung:
- Standardverfahren (CH-STS und EU-STS)
- PDRA (Pre-defined Risk Assessment)
- SORA (Specific Operations Risk Assessment)
In der speziellen Kategorie gibt es drei Arten von Bewilligungen, bei denen die Anforderungen unterschiedlich sind:
Bewilligungsmethode | Kompetenzen |
---|---|
Standardszenario (EU-STS) | Schulung und Prüfung gemäss Unterkategorie A1/A3 und zusätzlich:
|
Standardszenario (CH-STS) | Schulung und Prüfung gemäss Unterkategorie A2. |
Pre-defined Risk Assessment (PDRA) | Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Einsatzes individuell festgelegt. |
Specific Operations Risk Assessment (SORA) | Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Einsatzes individuell festgelegt. |
Ja. Das Gültigkeitsdatum ist auf der Bewilligung festgehalten. Dieses gilt weiterhin nach der Übernahme der EU-Drohnenregelung in der Schweiz. Bis zum 31. Dezember 2023 stellt das BAZL neue Bewilligungen basierend auf den Schweizer Standardszenarien (CH-STS) aus. Diese haben jeweils eine maximale Gültigkeit von 2 Jahren. Ab Januar 2024 stellt das BAZL Bewilligungen basierend auf europäischen Standardszenarien (EU-STS) aus.
Zuständig für die Bewilligung eines Betriebs in der speziellen Kategorie ist immer die zuständige Behörde des Staates in dem der Betreiber oder die Betreiberin registriert ist. Registrieren muss man sich dort, wo ein Unternehmen seinen Sitz respektive eine Privatperson den Wohnsitz hat. Unternehmen, die ihren Sitz also in der Schweiz haben und im Ausland registriert sind, müssen ihre bestehende Registration löschen und sich in der Schweiz neu registrieren.
Drohnenbewilligungen werden jeweils von jenem Land bearbeitet, wo der Betreiber oder die Betreiberin den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat. Wer seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Schweiz hat und eine Bewilligung benötigt, muss sich zwingend in der Schweiz via UAS.gate neu registrieren und die bestehende Bewilligung im Ausland löschen. Das gilt auch für den Betrieb, der in einem anderen EU-Staat stattfindet.
F. PRIVATSPHÄRE
Es ist nachvollziehbar, dass man sich in solchen Situationen beobachtet fühlt. Betreiber/innen von Drohnen haben deshalb die Privatsphäre anderer zu beachten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) gibt eine Übersicht mit Beispielen, die aufzeigen, was erlaubt ist und was nicht.
G. FLUGVORBEREITUNG
Wer seine Drohne in der offenen Kategorie fliegt, darf eine Maximalhöhe von 120m über Grund nicht überschreiten. Gemessen wird dieser Abstand von der Erdoberfläche aus: Findet der Drohnenbetrieb über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen statt, ist die Drohne in einem Abstand von maximal 120m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Der nächstgelegene Punkt auf der Erdoberfläche bemisst sich anhand des rechten Winkels zur Erdoberfläche. Muss ein mehr als 120m hohes Hindernis überflogen werden, so kann das Hindernis mit einem vertikalen Abstand von maximal 15m überflogen werden. Dafür ist aber das Einverständnis des Eigentümers des Hindernisses erforderlich. Die Messung der Abstände richtet sich nach den topografischen Gegebenheiten wie z. B. dem Vorhandensein von Ebenen, Hügeln und Bergen.

Die Gewichtsangaben beziehen sich jeweils auf das Gewicht der Drohne inklusive deren Nutzlast. Ist also die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, muss das Gewicht der Kamera zum Drohnengewicht dazugezählt werden.
Das Mindestalter für den Drohnenbetrieb in der Schweiz beträgt in der offenen Kategorie 12 Jahre und für den Betrieb in der speziellen Kategorie 14 Jahre. Kinder unter 12 Jahren dürfen unter der Aufsicht einer Person fliegen, die mindestens 16 Jahre alt ist und über die entsprechenden Kompetenzen (Schulung, Prüfung) verfügt. Innerhalb der EU kann es unterschiedliche Mindestalter geben, weshalb vor jedem Flug im Ausland die entsprechenden Informationen zu prüfen sind.
Eine Drohne ist - soweit sie einen Funksender und oder Empfänger enthält - eine Funkanlage. Sie unterliegt damit dem Fernmeldegesetz. Fragen zu Frequenzen fallen in das Zuständigkeitsgebiet des BAKOM. Weitere Informationen dazu:
Die Verwendung von Transpondern eignet sich nur in gewissen Fällen. Es gilt hierzu das dafür vorgesehene Dokument des BAZL durchzulesen:
H. FLUGEINSCHRÄNKUNGEN
Ja. Es gelten die auf der Drohnenkarte publizierten Gebietseinschränkungen.
Es muss bei DJI eine Freischaltung beantragt werden. Das BAZL hat keinen Einfluss auf die Festlegung dieser Gebiete und ist nicht zuständig für die Freischaltung. Die von DJI programmierten geographischen Einschränkungen des Einsatzgebiets der Drohne sind nicht zwangsläufig identisch mit den in der Schweiz festgelegten Beschränkungsgebieten (siehe Drohnenkarte). Es gilt auf jeden Fall vor dem Flug die Drohnenkarte zu prüfen.
I. VERSICHERUNG
Ja. Für alle Drohnen mit einem Gewicht von 250g oder mehr müssen Pilotinnen und Piloten eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken abschliessen. Das BAZL empfiehlt auch leichtere Drohnen zu versichern.
Es gilt direkt mit der Haftpflichtversicherung zu klären, ob diese auch Schäden von Drohnenflügen deckt. Wenn nicht, wird allenfalls eine zusätzliche Versicherung für das Fliegen mit Drohnen benötigt.
Bei einem Unfall haften Betreiber und Betreiberinnen für den Schaden. Wurde keine Versicherung abgeschlossen, muss der Schaden selbst beglichen werden. Dies kann schnell sehr teuer werden. Zudem droht eine Busse, weil der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen mit einem Gewicht von 250g oder mehr in der Schweiz obligatorisch ist.
J. FLIEGEN MIT SPEZIELLEN DROHNEN
Ist eine Drohne für Kinder unter 14 Jahren und nur für den Innengebrauch bestimmt, wird dies deutlich auf der Produktpackung vermerkt. In diesem Fall gelten die Drohnenregelungen nicht (keine Registration, keine Schulung und Prüfung notwendig). Ist die Drohne für den Aussenbereich bestimmt, gelten die Drohnenregelungen.
Ja. Privat hergestellte Drohnen dürfen geflogen werden. Die Pilotinnen und Piloten sind selbst verantwortlich, zu überprüfen, ob die Drohne korrekt konstruiert ist und kein Sicherheitsrisiko darstellt. In der offenen Kategorie dürfen selbstgebaute Drohnen nur in den zwei folgenden Unterkategorien betrieben werden:
- Unterkategorie A1: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast) weniger als 250g beträgt und sie mit einer Geschwindigkeit von weniger als 19 m/s geflogen wird;
- Unterkategorie A3: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast), weniger als 25 kg beträgt.
Können diese Kriterien nicht eingehalten werden, wird die Drohne in der speziellen Kategorie geflogen.
K. SPEZIFISCHE DROHNENEINSÄTZE
Der Drohnenbetrieb mit Videobrille ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Neben dem/der Fernpiloten/in ist auch ein/e Luftraumbeobachter/in notwendig, der/die die Drohne und die Umgebung überwacht.
- Der/die Beobachter/in muss die Drohne immer im Sichtfeld haben.
- Der/die Beobachter/in kommuniziert aktiv mit dem/der Fernpilot/in und ist jederzeit imstande, einzugreifen und die Steuerung der Drohne zu übernehmen.
Falls kein ständiger Sichtkontakt mit der Drohne durch eine/n Beobachter/in sichergestellt werden kann, benötigt man für das Fliegen mit Videobrille eine Bewilligung des BAZL. Für die sportliche Disziplin der FPV-Drohnenrennen muss vor dem Rennen beim BAZL ebenfalls eine Bewilligung (CH-STS) eingeholt werden.
Ja, sofern dabei keine Menschenansammlungen überflogen werden. Wer direkt über Menschenansammlungen fliegen will, braucht eine SORA-Betriebsbewilligung. Das Fliegen neben einer Menschenansammlung ist allerdings nach wie vor erlaubt, sofern der geltende Sicherheitsabstand eingehalten wird und die betroffenen Personen involviert und ausreichend informiert sind. Wie gross dieser Mindestabstand ist, hängt von der Unterkategorie (A1, A2, A3) ab, in der ich meine Drohne fliege.
Ja. Die Regeln für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie (bewilligungsfrei) müssen aber zwingend eingehalten werden. Kann eine oder mehrere der Regeln nicht eingehalten werden, fällt der Drohnenbetrieb in die spezielle Kategorie und es ist eine Bewilligung vom BAZL notwendig.
Da sich in Städten tendenziell immer viele Leute aufhalten, die als unbeteiligte Personen angesehen werden, ist für den Drohnenbetrieb im städtischen Gebiet mit Drohnen über 900g eine Bewilligung des BAZL notwendig. Auch bei leichteren Drohnen muss man immer darauf achten, dass möglichst keine unbeteiligten Personen überflogen werden, was in einer städtischen Umgebung schwierig bis unmöglich ist.
Ja. In der Schweiz gibt es bereits heute Unternehmen, die Drohnen für die Lieferung von Produkten verwenden. Lieferdrohnen werden üblicherweise ausserhalb des direkten Sichtkontakts des Piloten oder der Pilotin betrieben und in Gebieten, wo sich viele Menschen aufhalten (z.B. Städte). Deshalb ist dieser Drohnenbetrieb sehr komplex. Es ist zwingend eine Bewilligung des BAZL notwendig.
In der Schweiz und in Europa werden bisher keine Personen mit Drohnen transportiert. Der Personentransport mit Drohnen ist hochkomplex. Der Betrieb und das Flugobjekt selbst müssen einen Zulassungsprozess durchlaufen. Die dafür vorgesehenen Regeln sind noch in der Entwicklung.
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Letzte Änderung 22.06.2023