Auf dieser Seite finden Sie die neuesten Informationen über Drohnen.

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass das BAZL mit dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) einen Vertrag abgeschlossen hat, wonach die Inspektionen der Modellluftfahrzeuge, für welche es aufgrund des Gewichts eine Bewilligung benötigt (> 30 kg gemäss Art. 32 VLK), zukünftig von den Experten des SMV durchgeführt werden. Die Experten des SMV sind bestens dafür vorbereitet und werden das BAZL mit ihrem umfassenden Wissen in diesem Bereich unterstützen. Für die Antragsteller wird sich am bisherigen Prozess für bewilligungspflichtige Grossmodelle ausser der erwähnten Inspektionstätigkeit kaum etwas ändern. Die Gesuche für bewilligungspflichtige Grossmodelle sind nach wie vor dem BAZL einzureichen.
Weiterführende Informationen zu Gesuchen für bewilligungspflichtige Grossmodelle hier.
Das BAZL hat eine neue Auslegung zur Anwendung einer der Regeln für Sicherheitsabstände in der Unterkategorie A3, i.e. nach (UE) 2019/947 UAS.OPEN.040 (2) muss der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren", veröffentlicht:
Weitere Details zu dieser Anleitung sind hier verfügbar.
Nach einem ersten Webinar, das sich vor allem mit den Regeln der offenen Kategorie und den Grundlagen der speziellen Kategorie befasste, hat das BAZL die Details der speziellen Kategorie und die dazugehörigen Genehmigungsverfahren in einem weiteren Webinar genauer vorgestellt.
Wie gewünscht publiziert das BAZL deshalb hier die Präsentation, inkl. Fragen & Antworten:
Das BAZL hat für die Übergangskategorie bis Ende 2023 erreicht, dass hier er gleiche Sicherheitsabstand gilt wie für die Unterkategorie A2.
Neu gilt auch für die Übergangskategorie A2:
- Horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens nach der 1:1 Regel, d.h. 40m Abstand, wenn die Drohne in 40m Höhe fliegt.
- Mindestabstände:
- Ohne Niedriggeschwindigkeitsmodus: 30m
- Mit aktiviertem Niedriggeschwindigkeitsmodus (<3m/s): 5m
Die Details können Sie hier der Allgemeinverfügung entnehmen.
Die Webinarreihe des BAZL im Februar ist mit weit über 1'000 Teilnehmern auf grosses Interesse gestossen. Wie gewünscht publiziert das BAZL deshalb hier:
Weitere Webinare sind geplant und das BAZL wird hier entsprechend kommunizieren.
Das BAZL hat ein Alternative Means of Compliance (AltMoC) veröffentlicht, um unter gewissen Umständen die Anforderungen an das “Containment” etwas zu erleichtern. Das AltMoC bezieht sich auf den Schritt 9 von SORA v2.0
Der AltMoC befindet sich auf der Seite 'SORA'.
Ab 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz die europäischen Vorschriften für Drohnen. Neu wird unterschieden zwischen den drei Kategorien "offen", "speziell", und "zulassungspflichtig". Hier die wichtigsten Neuerungen:
Für den Betrieb in der offenen Kategorie:
- Registrierungspflicht via UAS.gate
- Schulung mit Prüfung gemäss Unterkategorie (A1, A2, A3).
- Das Mindestalter für Drohnenpilot/innen ist 12 Jahre
- Mindestabstand zu unbeteiligten Personen gemäss Unterkategorie.
- Maximale Flughöhe von 120m über Grund
- Drohnen müssen mit einem CE-Kennzeichen und einer Klassenmarkierung markiert sein. Für Drohnen ohne Klassenmarkierung gelten Übergangsbestimmungen
Für den Betrieb in der speziellen Kategorie:
- Es stehen neue Bewilligungsverfahren zur Verfügung (EU-STS, PDRA, LUC)
- Gewisse behördliche Aufgaben können vom BAZL auslagert werden. Es ist vorgesehen, dass sich qualifizierte Stellen am Bewilligungsprozess beteiligen und anerkannte Stellen Schulungen durchführen.
- Für gewisse Bereiche gelten Übergangsbestimmungen:
Für den Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie:
Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft mehrheitlich den Personentransport mit Drohnen (Flugtaxis). Diese Regeln sind erst noch in Vorbereitung. Es dürfte noch einige Jahre dauern, bis diese zur Anwendung gelangen.
Letzte Änderung 08.09.2023