Beim Eintrag eines ausländischen Eigentümers gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) wird das «Gesuch ausländisches Eigentum» von dem schweizerischen Unternehmen (Halter, bzw. Betreiber des Luftfahrzeuges) der gewerbsmässigen Luftfahrt verlangt.

Wird ein ausländischer Eigentümer im Register eingetragen, so wird von diesem unter anderem ein «Certificate of incorporation» und falls notwendig ein «Power of attorney» verlangt.
Formulare ausländischer Eigentümer
Letzte Änderung 20.05.2025