Damit ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister aufgenommen werden kann, müssen folgende Bedingungen (gemäss Art.4 LFV) erfüllt sein:

- Schweizer Bürger
- Ausländer haben eine amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass sie eine Bewilligung für längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz besitzen (z.B: Ausländerausweis B oder Niederlassungsbewilligung C). Das Luftfahrzeug ist in der Regel von der Schweiz aus zu betreiben
- Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und im Schweizer Handelsregister eingetragen sind
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Vereine nach schweizerischem Recht errichtet
Gemäss Art. 3 Ziffer 2 LFV kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eintragungsbedingungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll. Weitere Informationen und Formulare dazu sind unter Ausländischer Eigentümer zu finden.
Letzte Änderung 20.05.2025