Jeweils Ende Jahr wird die Jahresgebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten fällig. So bestimmt es Artikel 16 Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL; SR 748.112.11).

Zur Erinnerung noch ein paar Informationen, welche die Jahresgebühr betreffen:
- Die Rechnung für die Jahresgebühr wird dem im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter Ende Jahr zugestellt.
- Erfolgt ein Halterwechsel während des laufenden Jahres, nimmt das BAZL keine Weiterverrechnung vor. Der ehemalige und der neue Halter müssen sich gegebenenfalls bezüglich einer anteilsmässigen Kostenteilung selbständig einigen.
- Erfolgt eine Löschung des Luftfahrzeuges vor dem 30. Juni des laufenden Jahres, wird dem zum Zeitpunkt der Löschung im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter die Hälfte der Jahresgebühr gutgeschrieben.
- Eine Gutschrift aufgrund hinterlegter Papiere beträgt 50% der Jahresgebühr und wird nur gewährt, wenn das Luftfahrzeug während sechs Monaten im Kalenderjahr stillgelegt ist/war und die Bordpapiere (CofA/R-CofA/PtF) beim BAZL hinterlegt sind/waren.
- Bei Nichtbezahlung der Jahresgebühr innerhalb der vorgegebenen Frist, kann die Löschung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister verfügt werden.
Bitte beachten Sie, dass Gebühren für allenfalls notwendige technische Nachprüfungen unabhängig von dieser Jahresgebühr in Rechnung gestellt werden.
Vielen Dank für die fristgerechte Bezahlung der Jahresgebühr.
Letzte Änderung 20.05.2025