Beim Verkauf ins Ausland (Export) oder der definitiven Ausserverkehrsetzung wird der Eintrag des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister durch den Eigentümer gelöscht. Bitte verwenden Sie dazu das Löschungsgesuch und beachten Sie gegebenenfalls die Unterschriftsregelung in den Statuten Ihres Vereins beziehungsweise den Handelsregisterauszug bei juristischen Personen.

Für EASA-Luftfahrzeuge gelten für den Übertrag in ein anderes Register eines EASA-Mitgliedstaates besondere Bestimmungen hinsichtlich ARC-Validierung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Löschungsgesuch.
Die Löschung der Eintragung kann erst vollzogen werden, nachdem das Original Eintragungszeugnis und das Original Lufttüchtigkeitszeugnis/eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis/ die Original Fluggenehmigung an das Luftfahrzeugregister zurückgesandt wurden.
Wird die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (CofA for Export) auf dem Löschungsgesuch verlangt, muss das BAZL vor der Löschung eine physische Inspektion am Luftfahrzeug vornehmen. Generell wird empfohlen, die zuständige Behörde des zukünftigen Eintragungsstaates bezüglich den Eintragungsbedingungen vor der Löschung des Luftfahrzeuges zu kontaktieren.
Hinweis
Die Jahresgebühr wird Ende des Jahres zugestellt. Erfolgt eine Löschung des Luftfahrzeuges vor dem 30. Juni des laufenden Jahres, wird dem zum Zeitpunkt der Löschung im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter die Hälfte der Jahresgebühr gutgeschrieben.
Formular für die Löschung
Letzte Änderung 22.05.2025