Damit ein aus dem Ausland eingeführtes Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen werden kann, sind bestimmte Zollformalitäten vorzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d LFV). Sie müssen das Luftfahrzeug unaufgefordert bei einer für Handelswaren zuständigen Flughafenzollstelle (Zollflugplatz) zur Zollveranlagung anmelden und je nach Sachverhalt die Einfuhrabgaben bezahlen. Die Flughafenzollstelle stellt ihnen für die Zulassung beim BAZL einen Veranlagungsnachweis Form 15.15 aus.

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich am besten ans Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Letzte Änderung 22.05.2025